Nachlasspflegschaft · Chemnitz

Nachlasspflegschaft: Wenn die Erben unbekannt sind

Stirbt ein Mensch und niemand weiß, wer erbt – oder die Erben sind nicht erreichbar –, darf der Nachlass nicht ungeschützt bleiben. Dann bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Seit 2006 bin ich das für die Gerichte in Chemnitz und Umgebung.

Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) Gerichtlich bestellt seit 2006 AG Chemnitz · Freiberg · Hainichen · Hohenstein-Ernstthal

Die Nachlasspflegschaft ist im Gesetz in wenigen Sätzen geregelt (§§ 1960, 1961 BGB) – und in der Praxis eine der anspruchsvollsten Aufgaben rund um das Erbe: Der Nachlasspfleger vertritt Erben, die er noch nicht kennt, gegenüber Banken, Behörden, Vermietern und Gläubigern. Er sichert, was da ist, regelt, was drängt, und sucht, wer erbt.

Was ein Nachlasspfleger ist

Bis eine Erbschaft angenommen ist, hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht (§ 1960 Abs. 1 BGB). Eines seiner Mittel ist die Bestellung eines Nachlasspflegers (§ 1960 Abs. 2 BGB).

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der noch unbekannten Erben. Er handelt nicht für das Gericht und nicht für die Gläubiger, sondern für diejenigen, denen der Nachlass gehört – auch wenn noch niemand weiß, wer das ist. Das Gericht legt seinen Wirkungskreis fest; üblich sind „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" und „Ermittlung der Erben".

Wann das Gericht einen Nachlasspfleger bestellt

Zwei Dinge müssen zusammenkommen: Die Erben sind unbekannt oder es ist unklar, ob sie die Erbschaft annehmen – und es besteht ein Bedürfnis, den Nachlass zu sichern. Typische Fälle:

  • Es gibt kein Testament und keine bekannten Angehörigen. Der Verstorbene lebte allein, die Verwandten sind unbekannt, verzogen oder längst ohne Kontakt.
  • Die Erben sind bekannt, aber nicht erreichbar – im Ausland, unbekannt verzogen, oder sie reagieren nicht.
  • Es ist offen, ob die Erben annehmen. Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass zögern Erben mit der Entscheidung – die Wohnung, die Konten und die Fristen warten nicht.
  • Etwas drängt. Eine Mietwohnung, die geräumt werden muss; Tiere, die zu versorgen sind; ein Betrieb, der weiterläuft; Vermögen, das gefährdet ist.
  • Ein Gläubiger beantragt es (§ 1961 BGB) – etwa ein Vermieter, der kündigen und die Wohnung zurückbekommen will, oder wer eine Forderung gegen den Nachlass geltend machen muss und niemanden hat, an den er sie richten kann.

Was ich als Nachlasspfleger tue

Jede Pflegschaft beginnt mit derselben Frage: Was ist da, und was muss sofort geschehen? Danach folgt die geordnete Verwaltung – und die Suche nach den Erben.

  • Sichern: Wohnung, Schlüssel, Wertsachen, Dokumente. Ich verschaffe mir ein Bild und halte es fest – fotografisch und in einem Verzeichnis.
  • Vermögen aufstellen: Konten, Versicherungen, Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen – und ebenso die Schulden. Banken und Behörden geben dem Nachlasspfleger Auskunft, die sie sonst niemandem geben dürfen.
  • Laufende Verträge regeln: Miete, Strom, Telefon, Versicherungen, Abonnements kündigen oder fortführen, je nachdem, was den Nachlass schützt.
  • Wohnung auflösen, wenn die Miete den Nachlass aufzehrt – sorgfältig, mit Blick auf alles, was für die Erben oder die Erbensuche von Bedeutung sein könnte.
  • Verbindlichkeiten prüfen und berechtigte Forderungen aus dem Nachlass begleichen, unberechtigte zurückweisen.
  • Immobilien verwalten – vermieten, instand halten oder mit Genehmigung des Gerichts verkaufen.
  • Die Erben ermitteln – über Standesämter, Archive und, wo nötig, über Ländergrenzen hinweg. Wie das geht, beschreibe ich hier.
  • Dem Gericht berichten – regelmäßig, nachvollziehbar, mit Belegen. Und am Ende den Erben Rechenschaft ablegen.

Für Vermieter und Gläubiger: Nachlasspflegschaft beantragen

Ein Mieter ist gestorben. Die Wohnung steht voll, die Miete läuft weiter, und niemand meldet sich. Sie dürfen die Wohnung nicht einfach räumen – der Nachlass gehört den Erben, auch wenn Sie nicht wissen, wer das ist. Sie brauchen jemanden, dem Sie kündigen können und der die Wohnung übergibt.

Genau dafür sieht das Gesetz die Nachlasspflegschaft auf Antrag vor (§ 1961 BGB): Wer einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will, kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen. Dasselbe gilt für andere Gläubiger – Handwerker, Pflegeheime, Banken.

Was der Antrag braucht: Der Antrag geht an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (das Amtsgericht). Beigefügt werden der Nachweis des Todes, der Vertrag oder die Forderung, aus der sich Ihr Anspruch ergibt, und die Darlegung, dass Ihnen die Erben nicht bekannt sind – etwa, was Sie selbst schon unternommen haben, um sie zu finden.

Ob und welche Kosten für Sie als Antragsteller entstehen können, hängt vom Nachlass ab. Sprechen Sie mich vor dem Antrag an – ich sage Ihnen, was in Ihrem Fall zu erwarten ist und was Sie beifügen sollten, damit das Gericht zügig entscheiden kann.

Für Angehörige: Post vom Nachlasspfleger – was jetzt?

Sie haben einen Brief bekommen: Ein Verwandter, von dem Sie vielleicht seit Jahrzehnten nichts gehört haben, ist gestorben, und Sie kommen als Erbe in Betracht. Das ist kein Betrug und kein Irrtum – so beginnt eine Erbenermittlung. Was Sie jetzt wissen sollten:

  • Nicht ignorieren. Mit der Kenntnis vom Erbfall beginnen Fristen zu laufen – vor allem die sechs Wochen, in denen Sie eine Erbschaft ausschlagen können (§ 1944 BGB). Das ist wichtig, falls der Nachlass überschuldet ist.
  • Prüfen Sie, ob der Brief echt ist. Ein Nachlasspfleger ist vom Gericht bestellt. Fragen Sie nach dem zuständigen Nachlassgericht und dem Aktenzeichen – dort können Sie nachfragen. Mich finden Sie außerdem im Mitgliederverzeichnis des Bundes Deutscher Nachlasspfleger.
  • Ein Nachlasspfleger verlangt kein Geld von Ihnen. Seine Vergütung setzt das Gericht fest, sie kommt aus dem Nachlass. Wer Vorkasse verlangt, ist kein Nachlasspfleger.
  • Halten Sie Unterlagen bereit, die Ihre Verwandtschaft belegen: Geburts- und Heiratsurkunden, Familienstammbuch, Sterbeurkunden verstorbener Angehöriger. Je vollständiger, desto schneller geht das Erbscheinsverfahren.
  • Sie müssen nichts sofort entscheiden – aber Sie sollten sich innerhalb der Frist ein Bild machen. Was im Erbfall zu tun ist, steht in der Checkliste.

Für Nachlassgerichte

Seit 2006 übernehme ich Nachlasspflegschaften für die Amtsgerichte Chemnitz, Freiberg, Hainichen und Hohenstein-Ernstthal – auf Anfrage auch darüber hinaus. Ich bin geprüfter Nachlasspfleger (BDN), im BdB-Qualitätsregister eingetragen und habe freie Kapazitäten.

Was Sie von mir erwarten können: termingerechte Berichte, eine nachvollziehbare Rechnungslegung mit Belegen, ein Team, das seit 2005 zusammenarbeitet und Vertretung sichert – und die Ermittlung der Erben aus einer Hand, auch mit Auslandsbezug. Für Nachlasssachen erreichen Sie uns direkt unter 0371 6513587.

Was eine Nachlasspflegschaft kostet

Die Vergütung des Nachlasspflegers setzt das Nachlassgericht fest. Für berufsmäßige Nachlasspfleger gelten die Regeln des Betreuungsrechts (§ 1888 BGB): Stundensätze nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, gestaffelt nach der Qualifikation des Pflegers; bei einem nicht mittellosen Nachlass kann das Gericht die Vergütung nach Fachkenntnissen, Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe festsetzen.

Gezahlt wird sie aus dem Nachlass. Reicht er dafür nicht aus, übernimmt die Staatskasse. Die Erben zahlen nichts aus eigener Tasche – und niemand, der nicht Erbe ist, zahlt überhaupt etwas.

Wie eine Nachlasspflegschaft endet

  1. Die Erben stehen fest

    Der häufigste Fall: Die Erben sind ermittelt, haben die Erbschaft angenommen und einen Erbschein erhalten. Das Gericht hebt die Pflegschaft auf. Ich übergebe den Nachlass mit einer Schlussrechnung, die jeden Euro nachweist. Sollte die Erbengemeinschaft Hilfe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses wünschen, können die Erben mich mit der Erbauseinandersetzung beauftragen.

  2. Es findet sich kein Erbe

    Bleibt die Suche in angemessener Zeit erfolglos, stellt das Nachlassgericht fest, dass kein anderer Erbe vorhanden ist (§ 1964 BGB). Dann erbt der Staat – bei einem letzten Wohnsitz in Sachsen der Freistaat Sachsen (§ 1936 BGB).

  3. Der Nachlass ist erschöpft

    Reicht das Vermögen nur für die Verbindlichkeiten, endet die Pflegschaft mit deren Abwicklung. Auch das wird dem Gericht vollständig belegt.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis ein Nachlasspfleger bestellt ist?

Das hängt vom Gericht und vom Fall ab. Wenn eine Wohnung geräumt werden muss, Tiere zu versorgen sind oder Vermögen gefährdet ist, handeln die Nachlassgerichte in der Regel schnell – oft innerhalb weniger Tage. Ohne Eilbedarf kann es einige Wochen dauern.

Darf der Nachlasspfleger die Wohnung auflösen?

Ja, wenn es zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses gehört und wirtschaftlich geboten ist – etwa weil die Miete weiterläuft und den Nachlass aufzehrt. Wertgegenstände und persönliche Dokumente werden dabei gesichert und dokumentiert. Der Verkauf einer Immobilie braucht dagegen die Genehmigung des Nachlassgerichts.

Was darf ein Nachlasspfleger nicht?

Er darf nur innerhalb des Wirkungskreises handeln, den das Gericht ihm gegeben hat. Er kann die Erbschaft nicht für die Erben ausschlagen, keine Schenkungen aus dem Nachlass machen und Immobilien nur mit gerichtlicher Genehmigung verkaufen. Über alles, was er tut, legt er dem Gericht Rechenschaft ab.

Ich bin als Erbe ermittelt worden – muss ich den Nachlasspfleger bezahlen?

Nein. Die Vergütung des Nachlasspflegers setzt das Nachlassgericht fest, und sie wird aus dem Nachlass gezahlt.

Kann ich als Angehöriger selbst Nachlasspfleger werden?

Das entscheidet das Nachlassgericht. Grundsätzlich kann es auch Angehörige bestellen. Bei Nachlässen mit Immobilien, Schulden, mehreren Beteiligten oder aufwendiger Erbensuche bestellen die Gerichte in der Regel berufsmäßige Nachlasspfleger, weil die Aufgabe Haftung, Berichtspflichten und Erfahrung verlangt.

Sie haben eine Nachlassfrage?

Ob Gericht, Vermieter oder Angehöriger: Ich nehme mir Zeit für Ihr Anliegen – kostenloses, unverbindliches Erstgespräch. Zwickauer Str. 16a, 09112 Chemnitz.

Geprüft, eingetragen, lehrend Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) BdB-Qualitätsregister ipb – Institut für Betreuungsmanagement
Fred Fiedler

Fred Fiedler

Nachlasspfleger · Testamentsvollstrecker · Berufsbetreuer

Seit 2006 in Nachlasssachen tätig, seit 2003 in der rechtlichen Betreuung, Dozent am ipb – Institut für Betreuungsmanagement für das Fachforum „Nachlasspflegschaft für Betreuer*innen" und Landesgruppensprecher Sachsen im Bundesverband der Berufsbetreuer*innen (BdB). Mehr über meine Arbeit

Wichtiger rechtlicher Hinweis Diese Seite informiert allgemein über die Nachlasspflegschaft nach deutschem Recht (Stand 2026). Sie ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ich bin kein Rechtsanwalt. Zuständigkeiten und Abläufe können je nach Gericht abweichen. Alle Angaben ohne Gewähr.

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