Ein Testament regelt, wer was bekommt. Ob es auch so kommt, entscheidet sich danach – bei der Umsetzung. Genau dafür gibt es die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB): Der Erblasser bestimmt eine Person seines Vertrauens, die nach seinem Tod den Nachlass in Besitz nimmt, ordnet, Verbindlichkeiten begleicht, Vermächtnisse erfüllt und das Erbe verteilt – gebunden an seinen Willen, nicht an die Wünsche einzelner Erben.
Was ein Testamentsvollstrecker tut
Mit der Annahme des Amts geht die Verwaltung des Nachlasses auf den Testamentsvollstrecker über. Er handelt für den Nachlass – nicht für einzelne Erben und nicht für sich selbst. Das Gesetz gibt ihm dafür klare Aufgaben und klare Grenzen.
- Nachlass in Besitz nehmen und verwalten (§ 2205 BGB) – Konten, Immobilien, Wertpapiere, Verträge, laufende Kosten.
- Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB) – unverzüglich nach Amtsantritt eine Aufstellung aller Nachlassgegenstände und bekannten Verbindlichkeiten, die den Erben mitgeteilt wird.
- Die Anordnungen des Erblassers ausführen (§ 2203 BGB) – Vermächtnisse auszahlen, Auflagen erfüllen, Teilungsanordnungen umsetzen.
- Verbindlichkeiten regeln – Bestattungskosten, Schulden des Erblassers, Erbschaftsteuererklärung und die Abstimmung mit dem Finanzamt.
- Den Nachlass unter mehreren Erben auseinandersetzen (§ 2204 BGB) – nach den Vorgaben des Testaments, sonst nach dem Gesetz.
- Rechenschaft ablegen (§ 2218 BGB) – die Erben haben Anspruch auf Auskunft; bei länger dauernder Verwaltung auf jährliche Rechnungslegung.
- Auf Wunsch: Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) – der Nachlass wird über Jahre verwaltet, etwa bis ein Erbe ein bestimmtes Alter erreicht. Die Anordnung gilt bis zu 30 Jahre, in bestimmten Fällen länger (§ 2210 BGB).Auch die Abwicklung eines Nachlasses ohne Dauerverwaltung ist Testamentsvollstreckung – dann endet das Amt mit der Verteilung.
Wann Testamentsvollstreckung sinnvoll ist
Nicht jeder Nachlass braucht einen Testamentsvollstrecker. Aber es gibt Konstellationen, in denen er den Unterschied macht zwischen einer geordneten Abwicklung und jahrelangem Stillstand.
Mehrere Erben, die sich nicht einig sind
In einer Erbengemeinschaft braucht jede Entscheidung alle Beteiligten. Ein Testamentsvollstrecker entscheidet nach dem Willen des Erblassers – und der Nachlass kommt voran.
Minderjährige oder schutzbedürftige Erben
Kinder, Enkel oder Erben mit Behinderung sollen das Erbe bekommen, aber nicht sofort und nicht ungeschützt. Die Dauervollstreckung verwaltet für sie.
Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen
Wo Werte verwaltet, vermietet oder verkauft werden müssen, braucht es jemanden, der das kann – und der handlungsfähig ist, ohne jede Unterschrift einzeln einzuholen.
Vermächtnisse und Auflagen
Eine Zuwendung an einen Verein, die Grabpflege, ein Geldbetrag an einen Freund: Jemand muss dafür sorgen, dass es geschieht. Ohne Testamentsvollstrecker sind das die Erben – die es oft anders sehen.
Auslandsbezug
Vermögen oder Erben im Ausland machen jede Abwicklung aufwendiger. Ein Testamentsvollstrecker hält die Fäden an einer Stelle zusammen.
Niemand in der Familie soll die Last tragen
Wer kinderlos ist oder seinen Angehörigen die Abwicklung nicht zumuten will, gibt sie in unabhängige Hände – und entlastet die, die bleiben.
So läuft eine Testamentsvollstreckung ab
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Anordnung im Testament
Der Erblasser ordnet die Testamentsvollstreckung an und benennt den Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB). Er kann die Ernennung auch dem Nachlassgericht überlassen (§ 2200 BGB) und dem Testamentsvollstrecker konkrete Aufgaben, Grenzen und eine Vergütung vorgeben.
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Erbfall und Testamentseröffnung
Nach dem Tod eröffnet das Nachlassgericht das Testament (§ 348 FamFG) und benachrichtigt die Beteiligten – auch den ernannten Testamentsvollstrecker.
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Annahme des Amts und Zeugnis
Der Testamentsvollstrecker nimmt das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an (§ 2202 BGB). Auf Antrag stellt das Gericht das Testamentsvollstreckerzeugnis aus (§ 2368 BGB) – der Nachweis gegenüber Banken, Grundbuchamt und Behörden.
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Nachlass sichern und Verzeichnis erstellen
Konten, Immobilien, Wertgegenstände, Verträge und Schulden werden erfasst. Das Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB) geht an die Erben – es ist die gemeinsame Grundlage für alles Weitere.
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Verwalten und Anordnungen erfüllen
Verbindlichkeiten werden beglichen, Vermächtnisse ausgezahlt, Auflagen erfüllt, die Erbschaftsteuererklärung abgegeben. Wo das Testament es vorsieht oder es wirtschaftlich geboten ist, werden Nachlassgegenstände verkauft.
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Auseinandersetzung und Abschluss
Der verbleibende Nachlass wird nach dem Testament auf die Erben verteilt (§ 2204 BGB). Die Schlussrechnung geht an die Erben (§ 2218 BGB), das Amt endet. Bei einer Dauervollstreckung läuft die Verwaltung weiter – mit jährlicher Rechnungslegung.
Was eine Testamentsvollstreckung kostet
Das Gesetz sagt nur: Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Der Erblasser kann die Vergütung also selbst im Testament festlegen. Tut er es nicht, orientieren sich Praxis und Gerichte an den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, die seit 2025 in neuer Fassung gelten. Sie sehen einen Grundbetrag vor, der sich nach dem Bruttowert des Nachlasses richtet:
| Nachlasswert (brutto) | Grundbetrag |
|---|---|
| bis 350.000 € | 5 % |
| bis 700.000 € | 4 % |
| bis 3,5 Mio. € | 3 % |
| bis 7 Mio. € | 2 % |
| darüber | gestaffelt bis 0,75 % |
Für Erschwernisse – etwa Auslandsbezug, Rechtsstreitigkeiten, Unternehmensanteile oder Pflichtteilsansprüche – sehen die Empfehlungen Zuschläge vor, für einfache Verhältnisse Abschläge. Insgesamt soll die Vergütung in der Regel das Dreifache des Grundbetrags nicht übersteigen und die Hälfte nicht unterschreiten. Gezahlt wird sie aus dem Nachlass – nicht von den Erben persönlich.
Was das für Ihren Nachlass bedeutet, sage ich Ihnen vorab und konkret. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Wie lange es dauert
Eine reine Abwicklung – Nachlass ordnen, Verbindlichkeiten begleichen, verteilen – braucht in der Praxis einige Monate bis etwa zwei Jahre. Was Zeit kostet, ist selten der Testamentsvollstrecker selbst, sondern das Warten: auf das Testamentsvollstreckerzeugnis, auf den Erbschaftsteuerbescheid, auf einen Käufer für die Immobilie, auf Auskünfte aus dem Ausland.
Eine Dauervollstreckung läuft so lange, wie der Erblasser es angeordnet hat – bis ein Erbe volljährig wird, bis ein bestimmtes Ereignis eintritt oder bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2210 BGB).
So setzen Sie mich als Testamentsvollstrecker ein
Die Ernennung geschieht im Testament oder Erbvertrag – handschriftlich oder beim Notar. Sie ordnen die Testamentsvollstreckung an und benennen die Person. Eine gängige Formulierung lautet:
Ob diese Formulierung zu Ihrem Testament passt und welche Aufgaben, Grenzen oder Vergütung Sie festlegen möchten, besprechen Sie mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt – ich bin kein Rechtsanwalt und erteile keine Rechtsberatung. Was ich Ihnen anbiete, ist ein Gespräch vor der Ernennung: Sie lernen mich kennen, ich lerne Ihre Wünsche kennen. So wissen Sie, in wessen Hände Sie Ihren Nachlass legen – und ich weiß, was Ihnen wichtig ist, wenn Sie es mir nicht mehr sagen können.
Warum ein unabhängiger Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung bieten in Chemnitz auch Banken und Anwaltskanzleien an. Ich bin weder das eine noch das andere – und das ist kein Mangel, sondern der Punkt.
Das bin ich
- Seit 2006 gerichtlich in Nachlasssachen bestellt – als Nachlasspfleger für die Amtsgerichte Chemnitz, Freiberg, Hainichen und Hohenstein-Ernstthal.
- Geprüfter Testamentsvollstrecker und geprüfter Nachlasspfleger (BDN), eingetragen im BdB-Qualitätsregister. Mich finden Sie außerdem im Mitgliederverzeichnis des Bundes Deutscher Nachlasspfleger.
- Betriebswirt Diplom (VWA) und Bachelor of Science (TU Chemnitz) – die Verwaltung von Nachlässen ist mein Handwerk.
- Ein Team, das seit 2005 zusammenarbeitet, und ein Büro, das Sie in Chemnitz besuchen können.
Das bin ich nicht
- Kein Rechtsanwalt. Ich erteile keine Rechtsberatung – dafür arbeite ich mit den Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern zusammen, die Sie wählen.
- Keine Bank. Ich habe kein Interesse daran, Ihr Vermögen in bestimmten Produkten zu halten.
- Keine Großkanzlei. Sie sprechen mit mir, nicht mit einer wechselnden Sachbearbeitung.
Häufige Fragen
Können die Erben die Testamentsvollstreckung ablehnen oder beenden?
Nein. Die Anordnung des Erblassers bindet die Erben. Sie können beim Nachlassgericht nur die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen – und das nur aus wichtigem Grund, etwa bei einer groben Pflichtverletzung (§ 2227 BGB). Meinungsverschiedenheiten über einzelne Entscheidungen reichen dafür nicht.
Dürfen die Erben während der Testamentsvollstreckung über den Nachlass verfügen?
Nein. Solange die Testamentsvollstreckung läuft, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass und verfügt über ihn (§ 2205 BGB). Die Erben können Nachlassgegenstände weder verkaufen noch belasten (§ 2211 BGB). Sie behalten aber ihre Rechte auf Auskunft und Rechenschaft.
Wer haftet, wenn der Testamentsvollstrecker Fehler macht?
Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben und Vermächtnisnehmern für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten (§ 2219 BGB). Das ist einer der Gründe, einen Testamentsvollstrecker zu wählen, der die Aufgabe beruflich ausübt und nachweislich dafür ausgebildet ist.
Worin unterscheiden sich Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft?
Die Nachlasspflegschaft sichert den Nachlass, solange die Erben unbekannt oder unklar sind – im Auftrag des Gerichts. Die Testamentsvollstreckung setzt dagegen den im Testament niedergelegten Willen des Erblassers um und verteilt den Nachlass an die bestimmten Erben und Vermächtnisnehmer.
Brauchen die Erben trotz Testamentsvollstreckung einen Erbschein?
Der Testamentsvollstrecker weist sein Amt mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Nachlassgerichts nach (§ 2368 BGB) – damit handelt er gegenüber Banken, Grundbuchamt und Behörden. Ob die Erben zusätzlich einen Erbschein brauchen, hängt vom Einzelfall ab; bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll ist er oft entbehrlich.
Kann ich Sie auch als Ersatz-Testamentsvollstrecker einsetzen?
Ja. Es ist sogar empfehlenswert, im Testament neben dem Testamentsvollstrecker einen Ersatz zu benennen – für den Fall, dass der zuerst Genannte das Amt nicht antreten kann oder will. Sprechen Sie mich vorher an, damit ich Sie und Ihre Wünsche kenne.
Sie möchten Ihren Nachlass in verlässliche Hände legen?
Ich nehme mir Zeit für Ihr Anliegen – kostenloses, unverbindliches Erstgespräch in Chemnitz oder telefonisch. Zwickauer Str. 16a, 09112 Chemnitz.
Wichtiger rechtlicher Hinweis Diese Seite informiert allgemein über die Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht (Stand 2026). Sie ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ich bin kein Rechtsanwalt; rechtliche Fragen kläre ich gemeinsam mit den von Ihnen beauftragten Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern. Gesetze und Vergütungsempfehlungen können sich ändern. Alle Angaben ohne Gewähr.